Wohnungseigentumsrecht

Im Wohnungseigentumsrecht ist das Wohnungseigentumsgesetz die „Verfassung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz „WEG“) ist die Gemeinschaft der Eigentümer von Wohnungen, die in einem Haus liegen, das nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts in sog. Eigentumswohnungen aufgeteilt ist.

Der Gesetzgeber hat zahlreiche der im Wohnungseigentumsgesetz aufgeführten Regelungen dispositiv gestaltet, das heißt den Anwendern die Möglichkeit gegeben, Regelungen zu treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen oder dies ausgestalten.
Die erste und wesentlichste Möglichkeit, die hier zu nennen ist, ist die Möglichkeit des teilenden Eigentümers, der zukünftigen Wohnungseigentümergemeinschaft ein bestimmtes Statut zu geben. Dieses Statut nennt man Teilungserklärung.

Nach dem Wohnungseigentumsrecht kann Eigentum auch an Wohnungen (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (Teileigentum) begründet werden (§ 1 Absatz 1). Damit durchbricht es den Grundsatz, dass Gebäude und Grundstück rechtlich eine Einheit bilden.
Das Wohnungseigentumsrecht räumt dem Wohnungseigentümer allerdings kein vom übrigen Eigentum losgelöstes Eigentumsrecht an einem Teil des Gebäudes ein. Es lässt vielmehr „Sondereigentum“ an Wohnungen oder sonstigen Räumen nur in Verbindung mit einem Miteigentum der Wohnungseigentümer am Grundstück und am übrigen Gebäude zu.

Die Wohnungseigentümer können ihr Verhältnis untereinander und die Organisation der Gemeinschaft durch Vereinbarungen und Beschlüsse regeln. Beides beruht auf einer gemeinschaftlichen Willensbildung der Wohnungseigentümer, unterscheiden sich jedoch in Art und Weise ihres Zustandekommens und in ihrer Wirkung.

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