Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich auf die Zulässigkeit der Errichtung bzw. wesentlichen Veränderung oder Nutzung von baulichen Anlagen beziehen. Das öffentliche Baurecht ist im Wesentlichen aufgegliedert in das Recht der Bauleitplanung und das Bauordnungsrecht.

Bei der Planung und Errichtung von baulichen Anlagen wie auch bei der Veränderung der Nutzung bestehender Gebäude sind im Wesentlichen drei Rechtsbereiche des Baurechts bedeutsam:

  •  das in Bundesgesetzen geregelte Raumordnungs- und Bauplanungsrecht,
  •  das in Landesgesetzen geregelte Bauordnungsrecht,
  • das in Landes- und Bundesgesetzen geregelte sonstige öffentliche Recht,

welches das Vorhaben tangiert.

Darüber hinaus wird im Baurecht durch die Genehmigungsbehörden zur Interpretation der in diesen Gesetzen auftretenden „unbestimmten Rechtsbegriffe“ ein breites Spektrum höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Die Raumordnung ist Teil der räumlichen Gesamtplanung. Sie soll für einen Ausgleich der vielfältigen Nutzungen und Funktionen des Raums sorgen, indem sie den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch Aufstellung überörtlicher, fachübergreifender Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen entwickelt, ordnet und sichert. Die Raumordnungspläne dienen der Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung (allgemeine Vorgaben zur Ordnung des Raumes, insbesondere hinsichtlich Siedlungsstrukturen, Freiräume, Infrastruktur); in ihnen werden einzelne Ziele und Grundsätze der Raumordnung für ein bestimmtes Gebiet konkret festgelegt. Die Rechtswirkungen dieser Festlegungen verhelfen der Raumordnung letztendlich zu ihrer Bedeutung in der Praxis: Die in einem Plan festgelegten Ziele der Raumordnung sind in der Regel für nachfolgende raumbedeutsame Projekte bindend, und auch die festgelegten Grundsätze der Raumordnung sind bei nachfolgenden Projektzulassungsverfahren als abwägungsrelevanter Belang zu berücksichtigen.

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die wichtigste Rechtsquelle des Baurechts. Es  ist in vier Kapitel gegliedert und enthält insbesondere die Vorschriften zum Allgemeinen und Besonderen Städtebaurecht:

Das Allgemeine Städtebaurecht (Erstes Kapitel) enthält folgende Teile:

  • Erster Teil: Bauleitplanung
  • Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung
  • Dritter Teil: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
  • Vierter Teil: Bodenordnung
  • Fünfter Teil: Enteignung
  • Sechster Teil: Erschließung
  • Siebter Teil: Maßnahmen für den Naturschutz

Das Besondere Städtebaurecht (Zweites Kapitel) umfasst folgende Teile:

  • Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
  • Zweiter Teil: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
  • Dritter Teil: Stadtumbau
  • Vierter Teil: Soziale Stadt
  • Fünfter Teil: Private Initiativen
  • Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
  • Siebter Teil: Sozialplan und Härteausgleich
  • Achter Teil: Miet- und Pachtverhältnisse
  • Neunter Teil: Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

Das Dritte Kapitel („Sonstige Vorschriften“) setzt sich zusammen aus den Teilen:

  • Erster Teil: Wertermittlung
  • Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
  • Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

Das Vierte Kapitel enthält schließlich die Teile:

  • Erster Teil: Überleitungsvorschriften
  • Zweiter Teil: Schlussvorschriften

Kommentare sind geschlossen.