Grundstückskauf

Der Grundstückskauf ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum am Grundstück zu verschaffen und das Grundstück zu übergeben. Der Käufer ist beim Grundstückskauf verpflichtet, als Gegenleistung den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und das Grundstück abzunehmen. Der Vertrag beim Grundstückskauf stellt sich somit als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
dar. Zum Eigentumsübergang bedarf es jedoch zusätzlich noch der Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) und der Grund-bucheintragung (dingliches oder sachenrechtliches Erfüllungsgeschäft).

Für den gesamten Grundstücksverkehr (Übertragung bzw. Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts) ist die notarielle Beurkundung gem. § 311b BGB erforderlich. Die Parteien (Alleineigentümer, geteilte und ungeteilte Erbengemeinschaft)
können zwar den Kaufvertrag selbst entwerfen, beim Vertragsabschluss muss jedoch ein Notar anwesend sein. Der Kaufvertrag muss in Anwesenheit des Notars und aller Beteiligten vorgelesen werden (Belehrungs-, Beratungs-, Warn-, Sicherungsfunktion).
Der Notar hat neben den Parteien den Kaufvertrag zu unterschreiben.

Eine detaillierte Schilderung entnehmen Sie bitte den folgenden Kategorien:

Der Ablauf.

Der Kaufvertrag.

Das Gundbuch.

 

 

 

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