Als Eigentümer von Haus und Grundbesitz trifft einen die Haftung für die Gefahren, die von diesem Eigentum ausgehen. Im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) ist verankert, wofür der Immobilienbesitzer zur Haftung geszogen werden kann:
- § 836 (Haftung des Grundstücksbesitzers)
- § 837 (Haftung des Gebäudebesitzers)
- § 838 (Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen)
- § 823 BGB (Verkehrssicherungspflicht
Wie bei allen Haftpflichtschäden auch, haften Immobilieneigentümer mit ihrem gesamten Vermögen und bis zur Pfändungsgrenze.
Mit einem eigenen Grundstück übernehmen die Besitzer die Haftung. Und zwar für jeden, der sich darauf aufhält. Eigentümer müssen Gefahrenquellen für Dritte beseitigen, sodass Verletzungen und Unfälle gar nicht erst passieren können.
Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers zeigt sich z.B. in der allgemeinen Räum- und Streupflicht. Der Eigentümer muss als Verantwortlicher für seinen Weg oder seine Straße notwendige Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Sollte der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen, so ergibt sich seine Haftung regelmäßig aus § 823 Abs. 1 oder § 839 BGB.
Eigentümer haften für schuldhaft verursachte Personen- oder Sachschäden. Als „schuldhaft“ gilt ihr Verhalten auch, wenn sie nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt haben, d.h. wenn sie nach § 276 BGB: „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht“ gelassen haben.
Entscheidend für die Haftung ist, ob die Gefährdung voraussehbar und zu verhindern war.