Das Grundbuch hat die Aufgabe, die Rechte an Grundstücken zu dokumentieren. Aus ihm geht hervor, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, welche Rechte Dritter daran bestehen und welche Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück ruhen. Inzwischen schreitet die Einführung des Elektronischen Grundbuchs immer weiter voran. Zur Führung der Grundbücher sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten zuständig. Dort sind die Grund-bücher geordnet nach Grundbuchbezirken und Grundbuchblättern. Jedes Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, nämlich der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I bis III. Die Aufschrift in Gestalt eines Deckblatts enthält u.a. Angaben zum Amtsgericht, bei dem das Grundbuch geführt wird, den Grundbuchbezirk und die Nummer des Blatts. Im Bestandsverzeichnis sind die zu diesem Blatt gehörenden Grundstücke mit den Katasterangaben wie Gemarkung, Flurstück und Größe aufgeführt. Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, geht aus Abteilung I hervor. In den Abteilungen II und III schließlich werden die Rechte Dritter am Grundstück eingetragen, wobei Abteilung III den Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vorbehalten ist; in Abteilung II werden alle sonstigen Lasten und Beschränkungen wie Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte und Verfügungsbe-schränkungen eingetragen.
Der Inhalt des Grundbuchs genießt öffentlichen Glauben und dient der Bekanntgabe der Rechtsverhältnisse am Grundstück. Das heißt, dass die Eintragungen für und gegen jedermann wirken
Eintragungen ins Grundbuch erfolgen auf Antrag. Sie setzen weiterhin die Bewilligung desjenigen voraus, dessen Recht von ihnen betroffen ist. Diese sog. „Eintragungsbewilligung“ muss dem Grundbuchamt in notarieller oder notariell beglaubigter Urkunde vorgelegt werden. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht in das Grundbuch nehmen und Grundbuchauszüge verlangen. Zuständig dafür sind die Grundbuchämter.