Das Gesetz definiert das Erbbaurecht „als das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.“ Verständlicher ausgedrückt: Grundstückseigentümer (auch Geber des Erbbaurechts genannt), meist Städte, Gemeinden, Brauereien oder die Kirche übertragen z. B. auf Bauträger oder Privatpersonen (Erbbauberechtigte) das Recht, auf dem Grundstück Wohnungen bzw. Häuser zu planen, zu bauen und zu verkaufen.
Der Geber des Erbbaurechts bleibt Eigentümer des Grundstücks, dem Erbbauberechtigten steht die ausschließliche Nutzung des Grundstückes zu und er wird alleiniger Eigentümer der gekauften Wohnung bzw. des gekauften Hauses.
An den Eigentümer zahlt der Erbbauberechtigte für die alleinige Nutzung des Grundstücks eine jährliche „Pacht“, den Erbbauzins, der auf die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts festgelegt wird, meist wertgesichert ist und somit nicht willkürlich erhöht werden kann.
Das Erbbaurecht wird meist auf 75 Jahre abgeschlossen. Nach Ablauf wird der Vertrag entweder verlängert auf die voraussichtliche Standdauer des Bauwerkes oder der Grundstückseigentümer leistet Ihnen bzw. Ihren Erben als Erbbauberechtigten für das Bauwerk eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes. Darüber hinaus wird im Erbbaurechtsvertrag für den Erbbaurechtsnehmer und den Grundstückseigentümer ein gegenseitiges Vorkaufsrecht vereinbart.
Der erbbauberechtigte kann über sein Haus/seine Wohnung im Erbbaurecht, für das ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wird, verfügen wie über jede andere Immobilie, also
– mit notwendigen Hypotheken beleihen
– jederzeit verkaufen
– jederzeit vermieten
– an seine Kinder überlassen oder vererben