Architektenrecht

Der Vertrag im Architektenrecht ist ein Werkvertrag, der Leistungserfolg bemisst sich nach § 631 I BGB: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet.“ Konkretisiert wird im Architektenrecht  das nach dem Architektenvertrag zu errichtende Werk über die Beschaffenheitsvereinbarung. Bei Abschluss des Architektenvertrages ist diese zwangsläufig meist offen, da die Bauziele des Bauherrn regelmäßig noch nicht hinreichend geklärt sind. Kernstück des versprochenen Werkes ist damit mit der Rechtsprechung zum Architektenrecht: „Das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerkes“.

Das Ergebnis der Vorplanung zwischen Bauherr und Architekt führt sodann zu einer konkreten Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes diese wird Kernbestandteil des Architektenvertrages. Festgelegt werden insbesondere die wirtschaftlichen,  technischen, funktionalen und energiewirtschaftlichen Bedingungen.

Der Architekt ist nicht nur verpflichtet, sein Werk nach der Maßgabe der Beschaffenheitsvereinbarung zu errichten, er muss unter Berücksichtigung aller Belange des Bauherrn auf den Klärungsprozess einwirken.

(vgl. z.B. Architektenrecht OLG Düsseldorf vorn 16.12.2003, 21 U 24/03 „Der Architekt muss in der Vorplanung die finanziellen Möglichkeiten des AG ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojektes abstecken.“ )

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