Grundstücksrecht

Das Grunstücksrecht umfasst alle Rechtsfragen bezüglich des Erwerbs und der Belastung von Grundstücken oder dinglichen Rechten (Vormerkung, Hypothek, Grundschuld) an solchen.

Grundstücksrechte (Eigentum und beschränkt dingliche Rechte) werden sämtlich rechtsgeschäftlich nach der Regel des § 873 I über-tragen. Erfordert die Einigung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 925 I 1 grundsätzlich die Anwesenheit eines Notars, ist dies für andere Verfügungen nicht gesetzlich gefordert. Bindungswirkung entfalten gemäß § 873 II aber nur notariell beurkundete Einigungen.

Der Rang von Grundstücksrechten hat theoretisch wie praktisch vornehmlich Bedeutung bei den Grundpfandrechten, welche Kredite sichern.

Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurnummern bestehen, welches über ein Grundbuchblatt geführt wird. Dies wird im §3 Absatz 1 der Grundbuchordnung festgelegt. Unter der Flurnummer versteht man ein räumlich abgegrenzter Bereich der Erdober-fläche. Das Grundstück umfasst alles, was oben mit der Erdoberfläche sowie auch darunter verbunden ist. Für den Überbau gelten Besonderheiten im § 912 BGB. So richten sich die Befugnisse immer nach § 903 BGB. So kann der Eigentümer beliebig mit dem Grundstück verfahren sowie andere von diesem Grundstück ausschließen. Jedoch werden diese Befugnisse durch das Landesnach-barrecht und die Grundsätze der nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisse geregelt. Ebenso sind Einschränkungen durch mögliche Grunddienstbarkeiten § 1018 BGB gegeben. Durch dieses Recht wird das Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstückes belastet.

Das Grundbuch verwirklicht den Publizitätsgrundsatz im Grundstücksrecht und hat damit drei Funktionen:

  • die Übertragungswirkung (§ 873 BGB): Jede Veränderung der dinglichen Rechtslage ist einzutragen.
  • die Vermutungswirkung (§ 891 BGB): Das im Grundbuch eingetragene Recht wird als bestehend vermutet.
  • die Gutglaubenswirkung (§ 892 BGB): Wer sich bei einem Rechtserwerb auf das unrichtige Grundbuch verlässt, wird in seinem guten Glauben geschützt.

Kommentare sind geschlossen.