Die schrittweise Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags sichert Käufer und Verkäufer. „Geld gegen Ware“ – was beim Zeitungskauf am Kiosk selbstverständlich ist, lässt sich beim Grundstücks-kaufvertrag nicht ohne weiteres verwirklichen. Das hat mehrere Gründe: Der Eigentumsübergang
auf den Käufer kann rechtlich nicht von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden und vollzieht sich mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch, auf deren genauen Zeitpunkt die Beteilig-ten keinen Einfluss haben. Auch können sie die Erteilung der behördlichen Genehmigungen und Bescheide, die für den Eigentumswechsel erforderlich sind, nicht beeinflussen. Bei der Vertragsab-wicklung stehen zwei Interessen im Raum: Der Käufer will den Kaufpreis erst an den Verkäufer zahlen, wenn er das Grundstück erhält. Der Verkäufer dagegen will das Grundstück erst aus der Hand geben, wenn er den Kaufpreis bekommen hat. Diese gegensätzlichen Interessen „unter einen Hut“ zu bringen, ist die zentrale bei der Gestaltung und dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrags.
Zunächst wird für den Käufer im Grundbuch eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen. Mit dieser vorläufigen Eintragung wird das Grundstück für den Käufer gewissermaßen reserviert; sie schützt ihn davor, dass der Verkäufer das Grundstück ein weiteres Mal verkauft oder ihm durch gerichtliche Entscheidung die Befugnis zur Verfügung über das Grundstück entzogen wird.
Parallel dazu werden alle behördlichen Genehmigungen und Bescheide eingeholt, die für die Abwicklung erforderlich sind und fordert von den im Grundbuch eingetragenen Gläubigern die Löschungsunterlagen für die Belastungen an, die vom Käufer nicht übernommen werden.
Wenn alle diese Unterlagen vorliegen und die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, kann die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erfolgen. Sind aus dem Kaufpreis noch Kredite des
Verkäufers abzulösen, so erfolgen die dafür erforderlichen Zahlungen direkt an die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger.
Erst wenn der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises bestätigt hat, stellt der Notar beim Grundbuch-amt den Antrag, den Käufer als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Wenn der Notar die Richtigkeit der Eintragung überprüft hat, ist der Vorgang für alle Seiten abgeschlossen.